Warum ein Firmenwagen bares Geld wert ist
Firmenwagen - ein geldwerter Vorteil
Autos sind Statussymbole, im Privaten ebenso wie im Job. Kein Wunder, dass Umfragen zufolge jeder zweite Deutsche gerne einen Firmenwagen hätte. Schließlich zeigt ein Dienstwagen auch die Wertschätzung des Arbeitgebers und an der Preisklasse des Wagens lassen sich Position und Gehalt des Fahrers ablesen.
Ein Dienstgefährt ist aber längst nicht nur etwas für Führungskräfte oder Vertriebsmitarbeiter. Für jeden Job-Einsteiger kann er bei der Gehaltsverhandlung zur Sprache kommen. Schließlich gehören Firmenwagen ebenso wie Direktversicherung, Handy oder Jobticket zu nicht-monetären Zusatzleistungen. Soll heißen: Mit ihnen lässt sich ein geldwerter Vorteil erzielen. Einige Arbeitgeber versuchen damit bei Bewerbern zu punkten, wenn das Gehalt auf dem Lohnzettel nicht ganz so üppig ausfällt.
Firmenwagen versteuern
Allerdings sollten Angestellte beachten, dass sich auch das Finanzamt für ihren Firmenwagen interessiert. Denn die private Nutzung kann für die Behörde ein geldwerter Vorteil sein, den Mitarbeiter versteuern müssen. Damit sich der Dienstwagen tatsächlich lohnt, solltest du einige Punkte beachten. Wichtigste Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber Eigentümer des Dienstwagens bleibt. Das ist nur möglich, wenn der Wagen über 10% betrieblich genutzt wird. Die Entscheidung liegt in diesem Fall jedoch nicht bei dir, sondern bei deinem Chef. Erst wenn der Firmenwagen über 50% für berufliche Zwecke genutzt wird, ist der Wagen zwingend Eigentum des Unternehmens. Liegt der Anteil der beruflichen Nutzung bei unter 10%, zählt der Wagen zu deinem Privateigentum.
Privatnutzung - Worauf muss ich achten?
In deinem Arbeitsvertrag steht, ob der Firmanwagen Firmeneigentum oder Privateigentum ist. Bei der privaten Nutzung eines Firmenwagens, sind immer Steuern fällig. Grund dafür ist, dass die private Nutzung eines Firmenwagens vom Finanzamt als geldwerter Vorteil berechnet wird, wodurch er dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Der geldwerte Vorteil wird zur Versteuerung zum Bruttolohn des Arbeitnehmers hinzugerechnet, anschließend jedoch von den Nettobezügen wieder abgezogen.
Die Nutzung von einem Firmenwagen wird vom Finanzamt grundsätzlich als Anscheinsbeweis angenommen. Diesen kannst du nur widerlegen, wenn du privat beispielsweise nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad oder einem anderen Auto fährst. Dein privates Auto sollte in diesem Fall einen vergleichbaren Status und Gebrauchswert wie der Firmenwagen haben. Außerdem kannst den Anscheinsbeweis widerlegen, wenn in deinem Arbeitsvertrag steht, dass du den Firmenwagen ausschließlich dienstlich nutzen darfst.
Achte darauf, dass erstmal nur der Arbeitnehmer den Wagen fahren darf. Aus diesem Grund sind Firmenwagen für Familien meist unattraktiv. Auch Urlaubsfahrten oder andere Fahrten ins Ausland, schließen Arbeitgeber oftmals von der Privatnutzung aus.
Sollen weitere Familienmitglieder den Firmenwagen privat nutzen dürfen, muss das vertraglich mit dem Vorgesetzten abgeklärt werden.
Aber was ist, wenn es einen kleinen Streit mit dem Arbeitgeber gab, darf er dir jederzeit die Privatnutzung des Firmenwagens entziehen? Die Antwort lautet ganz klar: nein! Wenn die private Nutzung erst einmal vertraglich festgehalten wurde, ist eine spontane Entziehung erstmal nicht möglich. Beachte dabei jedoch die Formulierungen, die im Arbeitsvertrag stehen.
Laufende Kosten
Häufig zahlt der Arbeitgeber die laufenden Kosten für den Firmenwagen. Die können sich schnell auf einige Tausend Euro im Jahr summieren. Wer Benzin, Garagenmiete, Reparaturen, Tüv und Kfz-Steuer nicht aus der eigenen Tasche zahlen muss, spürt das jeden Monat im Portemonnaie. Auch Sommer- und Winterreifen, sowie Maut- und Parkgebühren können steuerlich geltend gemacht werden.
Ein-Prozent-Regel
Eine Variante den Firmenwagen zu versteuern, ist die pauschale Ein-Prozent-Regel. Dabei veranschlagt das Finanzamt jeden Monat ein Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil. Bei einem Listenpreis des Wagens von 40.000 Euro, macht das 400 Euro. Auf ein volles Jahr gerechnet ergeben sich somit 4.800 Euro, die ein Angestellter bei der Einkommensteuer angeben muss. Aber Vorsicht: Auch bei Gebrauchtwagen beträgt die Grundlage der Ein-Prozent-Regel immer den Neupreis - auch, wenn der aktuelle Wert des Gebrauchtwagens deutlich niedriger ist. Hinzu kommen die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, die mit 0,03 Prozent pro Kilometer aufgeschlagen werden.
Fahrtenbuch
Alternativ zur Ein-Prozent-Regel können Angestellte auch ein Fahrtenbuch führen. Hierbei muss jede private und dienstliche Fahrt dokumentiert werden. Bei Dienstfahrten müssen immer Datum, Dauer bzw. Anfang und Ender der Fahrt, Kilometerstand vor und nach der Fahrt, sowie der Reisezweck und der aufgesuchte Geschäftspartner angegeben werden. Bei privaten Reisen reichen die Kilometerangaben. Pauschal gilt: Je mehr Dienstfahrten, desto eher lohnt sich ein Fahrtenbuch. Je mehr Privatnutzung, desto eher rechnet sich die Ein-Prozent-Variante.
So ein Fahrtenbuch kann ein ganz schöner Aufwand sein, da es zeitnah geführt werden muss und das Finanzamt sicher stellen muss, dass deine Eintragungen im Nachhinein nicht mehr geändert werden können. Zur Zeit werden immer mehr elektronische Fahrtenbücher angeboten. Diese müssen allerdings die Zulssung E haben, damit sie vom Finanzamt anerkennt werden. Die Kosten für die E-Fartenbücher liegen zwischen 15 und 600 Euro. Es gibt aber auch welche, die einen stolzen Preis von 1.200 Euro haben. Es gilt also: Wer sucht, der findet.
Und noch etwas: Verlangt der Arbeitgeber den Dienstwagen während des laufenden Arbeitsverhältnisses zurück, kann der Mitarbeiter, der den Wagen auch privat nutzen darf, das grundsätzlich verweigern.
Wer die Steuerlast beim Führen eines Fahrtenbuchs berechnen möchte, für den spielt es eine Rolle, wie der Firmenwagen im Unternehmen abgeschrieben wird. Das funktioniert entweder über mehrere Jahre (prozentual) oder auf einmal (absolut auf einen Schlag).
- Wichtig: Wenn du dich für eine der zwei Varianten entschieden hast, kannst du diese nur zum Jahreswechsel ändern.
Win-win-Strategie
Neben den zwei Varianten gibt es noch eine Möglichkeit, bei der sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer Geld sparen können. Hierbei muss der Arbeitgeber die Fahrtkosten zur Arbeit steuerfrei übernehmen. Im Gegenzug erhält das Finanzamt pauschal 15% Lohnsteuer von ihm.
Grund dafür ist der wegfallende geldwerte Vorteil für das Finanzamt. Somit ist das Bruttoeinkommen geringer und es werden Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber und -nehmer eingespart.
Was sich für dich ebenfalls lohnen kann, sind Tankkarten bzw. Tankgutscheine, die bis zu einem bestimmten Betrag im Monat steuerfrei sind.
Was dich noch interessieren könnte:
Business Casual und formal: Der Dresscode in verschiedenen Branchen
Mittagspause richtig nutzen
Verrückte Team-Events - und was sie bringen
Stress positiv nutzen
Bildungsurlaub - habe ich Anspruch darauf?
Krank im Urlaub - was jetzt?
Resturlaub: Urlaub übertragen
Staufenbiel Institut