Alle Kündigungsfristen im Überblick
Du willst deinen Arbeitsvertrag kündigen? Grundsätzlich hast sowohl du als Arbeitnehmer als auch dein Chef als Arbeitgeber das Recht, das Arbeitsverhältnis zu beenden. In beiden Fällen muss schriftlich gekündigt werden. Maßgeblich für eine Kündigung sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Aber pass auf: In der Probezeit gelten andere Kündigungsfristen. Du als Arbeitnehmer kannst nach Ablauf der Probezeit grundsätzlich mit einer Frist von nur vier Wochen zum Fünfzehnten oder Ende eines Monats kündigen - egal, wie lange du dort schon beschäftigt bist. Es sei denn, in deinem Arbeitsvertrag sind andere Fristen vereinbart.
Beachte zudem immer den Kündigungsschutz, der in einigen Fällen besteht. Wer seine Rechte kennt, ist klar im Vorteil.
Kündigungsfristen für Arbeitgeber
Für Arbeitgeber gelten andere Fristen: Während der Probezeit beträgt die gesetzliche Mindestkündigungsfrist lediglich zwei Wochen. Doch je länger du in einem Unternehmen arbeitest, desto länger wird auch die Frist, mit der dein Chef dir kündigen kann.
Vertragliche Regelung der Kündigungsfrist
Unabhängig von der gesetzlichen Frist legen viele Arbeitsverträge gleiche Kündigungsfristen für beide Parteien fest – häufig liegen die Fristen bei drei Monaten zum Monatsende. Solche Vereinbarungen sind auch zulässig. Unzulässig dagegen sind Regelungen, bei denen du längere Kündigungsfristen einhalten müsstest als dein Arbeitgeber. Beispiel: Gemäß BGB beträgt die Kündigungsfrist bei ein- bis zweijähriger Betriebszugehörigkeit einen Monat. Im Arbeitsvertrag haben beide Parteien jedoch eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart. Nun sind beide Parteien an diese Regelung gebunden. Auch der Arbeitnehmer kann - etwa weil er eine andere Stelle antreten möchte – nicht mit Verweis auf das BGB die Kündigungsfrist unterschreiten.
Vorzeitige Kündigung
Doch drei Monate können recht lang sein, wenn du beispielsweise einen neuen Job gefunden hast und deinen neuen Chef nicht so lange warten lassen möchtest. Umgekehrt kann es auch sein, dass ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter möglichst schnell loswerden möchte. In solchen Fällen gibt es Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis auch ohne Einhaltung von Kündigungsfristen zu beenden: den Aufhebungsvertrag und die außerordentliche Kündigung.
Aufhebungsvertrag
Eine elegante Lösung ist ein schriftlicher Aufhebungsvertrag. Dabei lässt sich das Enddatum des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich frei bestimmen – wenn sich beide Parteien darüber einig werden. Ein häufiger Anreiz für Arbeitnehmer, sich auf einen Aufhebungsvertrag einzulassen, ist die Zahlung einer finanziellen Abfindung.
Doch Vorsicht: Wenn du einen Aufhebungsvertrag unterschreibst, ohne schon einen neuen Job zu haben, kann dir die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld für einige Zeit sperren. Das gilt besonders, wenn das Arbeitsverhältnis schon vor Ablauf der ansonsten geltenden Kündigungsfrist enden soll. Hier ist es günstiger, die ordentliche Kündigungsfrist formal einzuhalten und sich von seiner Arbeitspflicht freistellen zu lassen.
Außerordentliche Kündigung
Eine fristlose Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist durch eine außerordentliche Kündigung möglich. Dafür braucht es jedoch einen wichtigen Grund, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, im konkreten Einzelfall die geltende Kündigungsfrist einzuhalten. Als Gründe kommen beispielsweise Straftaten in Betracht, wenn sich ein Mitarbeiter eigenmächtig an der Kasse bedient hat oder auch ein Arbeitszeitbetrug. Allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber einen Mitarbeiter nicht mehr benötigt, rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung. Bei solchen betriebsbedingten Kündigungen muss er außerdem die Sozialauswahl beachten.
Außerordentliche Kündigungen durch Arbeitnehmer kommen eher selten vor - schließlich ist ein neuer Job kein ausreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung.
Brauchst du Hilfe beim Erstellen deiner Kündigung? Hier kommst du zu einer Vorlage mit ein paar hilfreichen Tipps, damit auch alles glatt läuft.
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