Mietvertrag: Wann und wie darf von beiden Seiten aus gekündigt werden?
Worauf du bei einer Kündigung achten musst
Deine gesetzliche Kündigungsfrist als Mieter liegt bei drei Monaten. Das heißt, dein Vermieter muss die ordentliche Kündigung zwölf Woche vor der Vertragsbeendigung vorliegen haben. In einem Mietvertrag kann aber auch eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine längere Frist hingegen ist nicht möglich, es sei denn, es gibt eine Mindestmietdauer.
Eine Sonderkündigung und die damit verbundene frühere Beendigung des Mitverhältnisses, ist nur dann zulässig, wenn der Vermieter erhebliche Modernisierungen oder eine Mieterhöhung ankündigt. In diesem Fall hast du das Recht, am Ende des übernächsten Monats auszuziehen. Die Kündigung muss der Vermieter allerdings einen Monat vor deinem Auszug zur Kenntnis genommen haben. Wenn ein Mieter verstirbt und du als Mitmieter oder Erbe die Wohnung nicht übernehmen möchtest, ist eine dreimonatige Frist einzuhalten. Eine Dreimonatsfrist gilt auch, wenn der Vermieter die Untervermietung nicht gestattet.
Was darf der Vermieter und was nicht?
Als Vermieter gelten weitaus strengere gesetzliche Kündigungsfristen. Die Frist richtet sich danach, wie lange der Mieter bereits in der Wohnung lebt. Dein Vermieter kann dich aber nicht innerhalb von einem Monat einfach so rausschmeißen. Bei einer Mietdauer bis zu fünf Jahren, ist eine dreimonatige Kündigungsfrist gesetzlich. Bei einer Wohndauer zwischen fünf und acht Jahren, darf der Vermieter sechs Monate im Voraus den Mietvertrag beenden. Beträgt die Mietdauer über acht Jahr, gilt eine Frist von neun Monaten.
Diese Fristen gelten auch für eine Kündigung bei Eigenbedarf durch den Vermieter. Die Sperrfrist beim Verkauf und der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen, beträgt drei Jahre. Erst im Anschluss der drei Jahre, darf der Vermieter den Mieter aufgrund von Eigenbedarf kündigen.
Wenn du mit deinem Vermieter im selben Ein- oder Zweifamilienhaus lebst, kann dein Vermieter ohne Angabe von Gründen, eine Sonderkündigung aussprechen. Hierbei verlängert sich die Frist jedoch um weitere drei Monate. Erwirbt der Vermieter bei einer Zwangsversteigerung ein Haus oder verstirbt der einzige bzw. letzte Vermieter, so kann er mit einer Frist von drei Monaten die Mieter bzw. Erben kündigen.
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