Kündigungsgründe
Kündigungsgründe und ordentliche und außerordentliche Kündigung
Arbeitnehmer können unter Wahrung der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis kündigen (ordentliche Kündigung). Hierfür ist kein Kündigungsgrund notwendig. Der Arbeitgeber hingegen muss eine Kündigung begründen, wenn der betroffene Mitarbeiter bereits sechs oder mehr Monate angestellt ist. Erst mit Ablauf dieser Frist gilt das Kündigungsschutzgesetz.
Kündigungsgründe für eine Kündigung durch den Arbeitgeber können sein:
- Gründe in der Person des Arbeitnehmers
- Krankheitsbedingte Kündigung
- Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers
- Dringende betriebliche Erfordernisse
Fristlose und betriebsbedingte Kündigung
Darüber hinaus kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch fristlos kündigen (außerordentliche Kündigung). Für eine solche außerordentliche Kündigung gibt es jedoch hohe rechtliche Hürden. Erst bei erheblichem Fehlverhalten des Arbeitgebers und nach entsprechender Abmahnung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos kündigen. Diebstahl von Firmeneigentum, z.B. ein Griff in die Firmenkasse, ist immer ein hinreichender Grund für eine fristlose Kündigung.
Ein Sonderfall der außerordentlichen Kündigung ist die betriebsbedingte Kündigung, bei der dann je nach Betriebsgröße weitere Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung finden.
Probezeit und befristete Arbeitsverträge
Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit festgeschrieben werden. Diese darf per Gesetz maximal sechs Monate betragen. In der Probezeit gelten die oben genannten Regelungen nicht. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis in der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen kündigen.
Befristete Arbeitsverträge enden automatisch mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums. Vor Ablauf des vereinbarten Zeitraums kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur außerordentlich – also mit triftigem Grund – kündigen (Ausnahme: Probezeit). Die ordentliche Kündigung steht während einer befristeten Anstellung nur dem Arbeitnehmer offen.
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