Mutter und Kind beim Malen

Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber in der Steuererklärung

Immer häufiger zahlen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen Zuschuss zu den Kosten für die Kinderbetreuung. Davon willst auch du profitieren? Damit die Zusatzleistung bei deiner nächsten Steuererklärung nicht zum Boomerang wird, sollten einige Punkte beachtet werden, damit der Zuschuss steuerfrei bleibt. Wer und bis wann man einen Anspruch darauf hat und wo man ihn beantragt - das erfährst du jetzt.

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Um Familie und Beruf unter einen Hut zu bekommen, sind Arbeitnehmer auf flexible Arbeitszeitmodelle und eine passende Kinderbetreuung angewiesen. Immer mehr Arbeitgeber erkennen, dass sie entsprechende Angebote machen müssen, wenn sie ihre Mitarbeiter halten möchten. 

Eine Möglichkeit, die Mitarbeiter bei der Kinderbetreuung zu unterstützen, ist ein Kindergartenzuschuss. Das Unternehmen beteiligt sich an den Kosten. Eltern sollten dabei einige Punkte beachten:

Definition: Kindergartenzuschuss

Beim Zuschuss zur Kinderbetreuung handelt es sich um eine freiwllige Leistung durch deinen Arbeitgeber. Der ausschlaggebende Vorteil ist, dass der Zuschuss für dich und deinen Arbeitgeber steuerfrei ist. Aus diesem Grund macht es Sinn, bei der nächsten Gehaltsverhandlung statt mehr Gehalt einen Kindergartenzuschuss auszuhandeln. Der Zuschuss ist übrigens keine Einmalzahlung, sondern wird monatlich gezahlt.

Nicht zu verwechseln ist der Kindergartenzuschuss mit dem Kinderzuschlag. Dieser wird nämlich von der Arbeitsargentur bezogen, nicht von deinem Arbeitgeber.

Alleinerziehende, Minijobber: Wer bekommt einen Zuschuss?

Grundsätzlich ist zu sagen, dass der Zuschuss vom Arbeitgeber eine vertragliche Regelung ist. Daher kann man nicht pauschal sagen, wer einen Anspruch hat und wer nicht. Informationen zur maximalen Einkommensgrenze bekommst du bei deinem zuständigen Arbeitsargentur.

Auch 400-Euro- Arbeitskräfte können Anspruch auf einen Kindergartenzuschuss haben - und das, obwohl die Einkommenshöchstgrenze von 400 Euro nicht überschritten wird. Das heißt, es müssen keine Steuern auf die zusätzliche Leistung des Arbeitgebes gezahlt werden.

Was ist, wenn der Arbeitgeber keinen Kindergartenzuschuss zahlen möchte? Keine Sorge, auch bedürftige Eltern oder Alleinerziehende können einen Zuschuss beantragen. Wie das unkompliziert funktioniert, kannst du unter "Wo und wie beantrage ich den Kindergartenzuschuss?" nachlesen.

Bis wann bekomme ich einen Kindergartenzuschuss?

Solange das Kind noch nicht schulpflichtig ist, ist der Zuschuss vom Arbeitgeber für dich und ihn steuerfrei. Alles was darüber hinaus geht, ist steuerpflichtig. Somit kann der Zuschuss in manchen Bundesländern - vorausgesetzt bei "späteren Sommerferien" - noch im August und September bis zum Tag der Einschulung steuerfrei ausgezahlt werden.

Zusätzlich zum Arbeitslohn: Wann der Zuschuss steuerfrei bleibt

Der Kindergartenzuschuss des Arbeitgebers ist für den Mitarbeiter nur steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn er zusätzlich zum normalen Gehalt gezahlt wird. Außerdem ist er in der Höhe nicht beschränkt. Wichtig zu wissen ist, dass höchstens die tatsächliche Aufwendungen des Arbeitnehmers steuerfrei geltend gemacht werden können. Ermöglicht der Arbeitgeber auch den Schulbesuch, ist diese Förderung nicht steuerfrei.

Arbeiten beide Elternteile beim Arbeitgeber, darf der Kindergartenzuschuss nur einmal steuerfrei ausgezahlt werden, da der eigene Haushalt keine Betreuung bzw. Unterbringung im Kindergarten ersetzen kann.

Gehaltsumwandlung

Ist der Zuschuss hingegen Bestandteil des Arbeitsvertrages oder wird ein Teil des alten Gehalts einfach in einen Kinderbetreuungszuschuss umgewandelt (Gehaltsumwandlung), ist er nicht steuer- und versicherungsfrei. Kann der Kindergartenzuschuss allerdings bei einer freiwilligen Sonderzahlung, wie z.B dem Weihnachts- oder Urlaubsgeld, angerechnet werden, ist es lohnsteuer- und versicherungsfrei.

Art der Kinderbetreuung

Der Zuschuss des Arbeitgebers ist sowohl für Sachleistungen wie eine betriebseigene Kita als auch für Geldleistungen (zum Beispiel Zuschüsse zu den Gebühren einer externen Kita) steuerfrei. Auch die Kosten für Tageseltern, Ganztagspflegeeinrichtungen, Kinderkrippen oder Schulkindergärten können Eltern mit dem Zuschuss finanzieren. Wichtig ist nur, dass es sich um eine Unterbringungs- UND Betreuungseinrichtung handelt, da Unterkunft und Verpflegung vorausgesetzt werden.

Wird das Kind allerdings Zuhause betreut, zahlt der Arbeitgeber hierfür einen Zuschuss, der versteuert werden muss. Einzige Außnahme: Es wird eine Tagesmutter für Zuhause engagiert.

Kosten von der Steuer absetzen

Die Kosten für die Kinderbetreuung können Eltern steuerlich als Sonderausgaben absetzen. Allerdings gilt eine Höchstgrenze von zwei Drittel der Gesamtaufwendungen bis maximal 4.000 Euro pro Kind im Jahr. Zwei Dinge müssen jedoch erfüllt sein: eine offizielle Rechnung und die Zahlung der Betreuungskosten auf das Konto des Betreuers. Barzahlungen sind nicht zulässig.

Achte unbedingt auf deine Nachweispflicht. Das heißt, dass du deinem Arbeitgeber die Zahlungen an den Kindergarten belegen musst - mindestens in Höhe der finanziellen Zusatzleistung durch deinen Chef. Den originalen Beleg muss dein Arbeitgeber zusammen mit den Lohnunterlagen aufbewahren.

Kinderbetreuung durch Großeltern

Auch die Kosten für die Kinderbetreuung durch die eigenen Eltern können Angestellte von der Steuer absetzen. Es gelten jedoch auch hier die Zwei-Drittel-Höchstgrenze und der Rechnungszwang. Außerdem muss die Betreuung so erfolgen, wie sie auch durch eine fremde Person üblich wäre. Unentgeltliche Betreuung durch die Großeltern ist nicht abzugsfähig.

Fahrtkosten

Ein weiterer Punkt, den Eltern beachten sollten, sind die Fahrtkosten. Fördert der Arbeitgeber das Kind, indem er die Beförderung zwischen Zuhause und Kindergarten bezuschüsst, gilt diese Leistung als nicht steuerfrei, da sie nicht direkt mit der Unterbringung und Betreuung zusammen hängt.

Betreuen die Großeltern ihre Enkelkinder, sollten die Fahrtkosten der Eltern in Rechnung gestellt werden. Denn bei der Steuererklärung können diese Kosten als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden. Das gilt auch, wenn die Kinderbetreuung selbst unentgeltlich geschieht.

Wo und wie beantrage ich den Kindergartenzuschuss?

Zunächst müssen gültige Abrechnungen für die Kinderbetreuung vorliegen, die du dem Arbeitgeber im Original vorlegen musst. Die originalen Belege muss er später dem Finanzamt als Nachweis übermitteln. Ist das über die Bühne, zahlt entweder dein Arbeitgeber die Beiträge an die Einrichtung oder du zahlst die Rechnung im Voraus und bekommst den Betrag anschließend erstattet.

Bedürftige Eltern und Alleinerziehende können den Zuschuss zur Kinderbetreuung beim zuständigen Jugendamt des Landkreises beantragen. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Einkommen der Eltern. Aus diesem Grund müssen bei der Beantragung bereits die Betreuungskosten, sowie Gehaltsabrechnungen, um das Einkommen nachzuweisen, vorgelegt werden. Ob das Kind beispielsweise im Kindergarten oder von einer Tagesmutter betreut wird, bleibt den Eltern überlassen - beide Möglichkeiten sind förderbar.


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