Frau schaut im Café auf ihr Firmenhandy

Worauf du bei einem Firmenhandy achten musst

Ein Smartphone vom Chef ist eine tolle Sache. Erst recht, wenn Arbeitnehmer das Diensthandy auch privat nutzen dürfen. Allerdings solltest du einige Punkte zu Datenschutz, Erreichbarkeit und Steuerfreiheit beachten.

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Ein Firmenhandy ist eine super Sache: Du bekommst von deinem Chef ein Smartphone gestellt, kannst es oft sogar auch privat nutzen. Oder doch nicht? Was häufig fehlt, sind klare Regelungen über die Nutzung des Handys. Dabei sollten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer einige Punkte beachten, damit das Firmenhandy nicht zum Streitthema wird.

Steuerfreiheit

Ein vom Arbeitgeber bereitgestelltes Diensthandy ist im klassischen Sinn kein geldwerter Vorteil. Es gilt auch dann nicht als Sachbezug, wenn der Arbeitnehmer es privat nutzen darf. Er muss es deshalb nicht als Vergütungsbestandteil versteuern. Das ist schon mal eine gute Nachricht für dich.

Privat telefonieren

Arbeitnehmer sollten Firmenhandys und andere dienstliche Arbeitsmittel allerdings nicht ohne ausdrückliche Genehmigung ihres Arbeitgebers privat nutzen. Auch die oft angeführte stillschweigende Duldung gilt nur, wenn der Chef von der privaten Nutzung wusste. Eine Bitkom-Umfrage hat ermittelt, dass Dreiviertel der Arbeitnehmer, die ein geschäftliches Smartphone haben, dieses uneingeschränkt nutzen können. Allerdings ist die private Nutzung meist technisch eingeschränkt: Mitarbeiter können zum Beispiel nur vom Unternehmen freigegebene Apps installieren oder sich nicht in öffentliche Netzwerke einwählen. Ob du WhatsApp, Facebook und Co. installieren darfst, hängt also meist vom Einzelfall ab. Es sei denn, es ist komplette private Nutzung gestattet. 

Datenschutz

Dürfen Mitarbeiter ihr Diensthandy auch privat nutzen, spielt der Datenschutz eine besondere Rolle. Arbeitgeber müssen sich an das Fernmeldegeheimnis halten. Sie dürfen weder die Verbindungsdaten einsehen, noch Inhalte von E-Mails überprüfen – egal ob privat oder dienstlich. Allerdings kann ein Arbeitgeber zu jeder Zeit verlangen, dass sein Mitarbeiter ihm das Firmenhandy aushändigt. Seine privaten Daten wie Telefonnummern oder E-Mails darf er allerdings vorher löschen.

Erreichbarkeit

Egal ob die private Nutzung des Firmenhandys erlaubt ist oder nicht, der Chef hat keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass Mitarbeiter ihr Diensthandy auch an freien Tagen einschalten oder und unter der Woche rund um die Uhr erreichbar sind. Das sieht anders aus, wenn etwa Rufbereitschaft vereinbart ist oder eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag besteht. Für Rufbereitschaft stehen dem Arbeitnehmer dann auch Vergütungsansprüche zu.

Privates Handy im Büro

Immer häufiger praktizieren Arbeitgeber und Angestellte allerdings den umgekehrten Fall: „Bring your own device“, also „Bring dein eigenes Gerät mit“. Arbeitnehmer arbeiten in diesem Fall mit ihrem privaten Smartphone oder auch Tablet. Was zunächst vor allem für den Arbeitgeber attraktiv klingt, kann sich auch für Mitarbeiter lohnen. Denn manche Unternehmen sponsern den Kauf, weil sie hoffen, dass ihre Mitarbeiter mit ihren eigenen Geräten produktiver arbeiten. Technisch kann auf den Geräten eine Trennung von privatem und beruflichem Bereich eingerichtet werden. So können selbst Viren oder Trojaner in einer privaten App nicht zu Schäden auf geschäftlicher Ebene führen.

Diensthandy beschädigt, verloren oder geklaut 

Mal eben nicht aufgepasst, schon ist das Handy vom Tisch gefallen und das Display kaputt? Was nun? Grundsätzlich gilt: Egal ob das Handy beschädigt oder entwendet wurde, wenn der Arbeitnehmer nur leicht fahrlässig gehandelt hat, muss er nicht haften. Das Problem hierbei ist nur, dass es oft schwerfällt, zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Denn bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer. Wer letztendlich haftet, muss man im Einzelfall entscheiden. Im schlimmsten Fall muss der Arbeitnehmer einen Anwalt hinzuziehen, um die schwere der Fahrlässigkeit zu verhandeln. An folgenden Beispielen kann man sich grob orientieren: 

Leichte Fahrlässigkeit: 

- Auf dem Weg zur Arbeit stolperst du im Treppenhaus, das Handy fällt dir aus der Hand und das Display geht kaputt 
- In der überfüllten U-Bahn wird dir das Handy dreist aus der Tasche geklaut 
 

Grobe Fahrlässigkeit: 

- Du lässt das Handy in einem Restaurant einfach auf dem Tisch liegen, ohne Pin oder sonstigen Schutz 
- Beim ausgelassenen Feiern kommst du auf die Idee zu testen, ob das Handy nach einem Bad in Bier noch funktioniert 


Markus Gerharz, Redaktion

GaudiLab/shutterstock.com

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