Der unbefristete Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsvertrag regelt die wesentlichen Punkte der Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Der Vertrag muss daher klar und eindeutig formuliert sein. Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden. Mündliche Absprachen würden also ebenfalls gelten. Aber durch das Nachweisgesetz ist der Arbeitgeber innerhalb einer gewissen Pflicht aufgefordert, die wesentlichen Vertragspunkte schriftlich und unterschrieben dem Arbeitnehmer vorzulegen.
Inhalt des unbefristeten Arbeitsvertrags
Unbefristete und befristete Arbeitsverträge haben vieles gemeinsam. Grundsätzlich beinhaltet jeder Arbeitsvertrag die rechtlichen Mindestanforderungen, wie Arbeitsort, Aufgabenbereich, Gehalt, Urlaubsdauer, Probezeit, Arbeitszeit oder die Geltung des Tarifvertrags.
Es sollten aber auch Punkte aufgenommen werden, die für den Arbeitgeber und für die Tätigkeit wichtig sind. Dazu kann etwa ein Wettbewerbsverbot gehören, eine Geheimhaltungsklausel oder eine Regelung zur Arbeitskleidung. Lies hier, was man beim Arbeitsvertrag beachten sollte.
Unterschiede zwischen einem befristeten und einem unbefristeten Vertrag treten bei den Kündigungsfristen auf.
Kündigung des unbefristeten Arbeitsvertrags
Das Arbeitsverhältnis endet nur
- durch Kündigung des Arbeitgebers
- durch Kündigung des Arbeitnehmers
- durch einen Aufhebungsvertrag
Die Kündigungsfristen
Bei der Kündigung sind besondere Fristen zu beachten. Bei einem unbefristeten Vertrag gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss eine ordentliche Kündigung aussprechen. Es sei denn, es gibt einen Grund zu einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung. Ein solcher Grund liegt etwa vor, wenn der Arbeitnehmer Firmeneigentum stielt, gegen das Alkoholverbot am Arbeitsplatz verstößt, die Arbeit verweigert, unentschuldigt fehlt oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verrät.
Achtung bei Tarifverträgen. Hier können andere Fristen gelten, die dann die gesetzliche Kündigungsfrist in unbefristeten Arbeitsverträgen aufhebt. Wenn keine Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag festgeschrieben wurde, greift das BGB (§622).
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
[…]
Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Form
Anders als der Vertragsabschluss muss die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag in Schriftform erfolgen. Sonst ist die Kündigung nicht wirksam. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Hier findest du weitere Infos zum Arbeitsvertrag und einen Musterarbeitsvertrag.
Katrin Mingels, Redaktion