Bild: Urlaub am Strand

Wann habe ich Anspruch auf Sonderurlaub?

"Ich muss heute Mittag mal kurz zum Arzt" oder "Mein Kind hat sich in der Schule verletzt, ich muss es abholen" - immer wieder müssen Arbeitnehmer auch mal während der Arbeitszeit Privates erledigen. Doch muss der Chef den vollen Lohn zahlen, selbst wenn man mal weniger gearbeitet hat?

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Unter Sonderurlaub versteht man die unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus einem wichtigen Grund. Sie ist grundsätzlich nur möglich, sofern eine entsprechende Vereinbarung existiert, zum Beispiel im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung.

Anspruch auf Sonderurlaub

Einen Anspruch auf Sonderurlaub hat man jedoch nicht. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer verpflichtet, Arzt-, Behörden- oder Handwerkertermine auf die Zeit vor oder nach der Arbeit zu legen - sofern das möglich ist. Anderes gilt, wenn ein Gesetz explizit Sonderurlaub gewährt. So sind beispielsweise Elternteile unbezahlt freizustellen, wenn ihr Kind erkrankt ist - allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen: Unter anderem darf das Kind noch keine zwölf Jahre alt sein und der Elternteil keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben. 

Bezahlte Freistellung

Ein Chef muss seinen Mitarbeiter bezahlt freistellen, wenn dieser persönlich, vorübergehend und unverschuldet daran gehindert ist, seiner Arbeit vertragsgemäß nachzugehen. Möglich ist eine bezahlte Freistellung insbesondere bei:

  • Arztterminen - allerdings nur, wenn der Arzt seine Sprechzeiten lediglich während der Arbeitszeit des betroffenen Beschäftigten hat (laut Urteil des LAG Sachsen-Anhalt) oder der Arztbesuch aufgrund einer akuten Erkrankung nötig wird. Ansonsten ist der Termin auf den Feierabend bzw. auf den frühen Morgen zu legen.

  • Bestattungen im engen Familienkreis, also zum Beispiel der Eltern oder von Geschwistern

  • Hochzeiten – vor allem der eigenen. Laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz handelt es sich dabei schließlich um ein "besonderes Familienereignis". Gleiches gilt für die Eintragung einer Lebenspartnerschaft oder die goldene Hochzeit der Eltern.

  • religiösen Riten wie der Kommunion oder Konfirmation des eigenen Kindes, aber auch einer Gebetspause. Bevor ein Beschäftigter jedoch den Arbeitsplatz verlässt, um zu beten, sollte er um Erlaubnis bitten - ansonsten droht laut Landesarbeitsgericht Hamm eine Abmahnung oder Schlimmeres.

  • Gerichtsterminen in eigener Sache, sofern das persönliche Erscheinen vom Gericht explizit angeordnet wurde (Urteil des LAG Hamm). Laut Bundesarbeitsgericht kann man sich auch für eine Zeugenaussage freistellen lassen, weil sie zu den staatsbürgerlichen Pflichten gehört. 

  • Umzügen, wenn sie beruflich veranlasst sind. Wer aus privaten Gründen während der Woche umziehen möchte, sollte sich lieber Urlaub nehmen oder auf Kulanz hoffen, wenn im Arbeits- beziehungsweise Tarifvertrag nicht ausdrücklich ein Tag Sonderurlaub gewährt wird.

  • Vaterfreuden – schließlich ist die Geburt des eigenen Kindes ein besonderes Ereignis. Wurde ein Angestellter aber während des Wochenendes Vater, darf er nicht einfach am Montag fehlen, denn zu diesem Zeitpunkt liegt keine vorübergehende Verhinderung mehr vor.


Ausnahmen bestätigen die Regel

Der Anspruch auf bezahlte Freistellung ist allerdings nicht in Stein gemeißelt: So kann vertraglich vereinbart werden, dass der Arbeitgeber bei vorübergehender Verhinderung des Angestellten von einer Zahlungspflicht frei wird.

Ein Beitrag der juristischen Redaktion vonanwalt.de


Sandra Voigt, Assessorin und Redakteurin

PHOTOCREO Michal Bednarek/shutterstock.com

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